Satzung Sportverein Burggrafenhof e.V.

§ 1 ​Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)​Der Verein führt den Namen "Sportverein Burggrafenhof e.V.".

(2)​Der Verein hat seinen Sitz in Burggrafenhof und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter Nr. VR772 eingetragen.

(3)​Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)​Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

 

§ 2 ​Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)​Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

(2)​Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

​Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

​Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

​Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

 

§ 3 ​Vereinstätigkeit

 

(1)​Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

-​Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

-​Instandhaltung des Vereinsgeländes, des Sportplatzes und des Vereinsheims inklusive Turnhalle sowie der Turn- und Sportgeräte

-​Durchführung von Sammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-​Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2)​Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)​Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 ​Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)​Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)​Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.

(3)​Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)​Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)​Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)​Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)​Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)​Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 5 ​Mitgliedschaft

 

(1)​Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)​Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)​Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.

(4)​Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)​Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in ein Vereinsamt gewählt zu werden) und Stimmrecht.

 

§ 6 ​Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

 

(1)​Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)​Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)​Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)​wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b)​wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c)​wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) ​wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) ​wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

​Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)​Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)​Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)​Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)​Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a)​Verweis

b)​Ordnungsgeld, das der Vorstand  in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 250,00,

c)​Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d)​Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.

(8)​Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)​Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

​Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 ​Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

 

(1)​Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.

(2)​Neben den Grundbeiträgen gem. Abs. 1 können Spartenbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.

(3)​Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Spartenwechsels sowie des Namens der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(3)​Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(4)​Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 sowie die Spartenbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(5)​Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

 

§ 8 ​Organe des Vereines

 

​Organe des Vereines sind:

•​der Vorstand

•​der Vereinsausschuss

•​die Mitgliederversammlung

 

§ 9 ​Vorstand

 

(1)​Der Vorstand besteht aus dem

•​1. Vorsitzenden

•​2. Vorsitzenden

•​3. Vorsitzenden

•​Schatzmeister

•​Schriftführer

(2)​Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

(3)​Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

​Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)​Wiederwahl ist möglich.

(5)​Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)​Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zum Betrage von  € 10.000,- im Einzelfall, bzw. bis zu € 30.000,- für Reparaturen und Instandhaltungsleistungen ausführen kann. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(7)​Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(8)​Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(9)​Die Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

(10)​Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, erforderliche Verordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Datenschutzverordnung usw.) zu erlassen.

 

 

§ 10 ​Vereinsausschuss

 

(1)​Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

•​den Mitgliedern des Vorstandes,

•​den Abteilungsleitern,

•​den Teamleitern (Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungsausschuss, Bauausschuss, Platzwart)

(2)​Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)​Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(4)​Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

(5)​Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Mitgliedern des Vereinsausschusses zu übermitteln.

 

§ 11​Mitgliederversammlung

 

(1)​Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)​Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

​Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)​Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(4)​Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)​Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

​Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(6)​Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)​Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b)​Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c)​Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung 

d)​Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

e)​Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

f)​weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)​Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 ​Kassenprüfung

 

(1)​Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)​Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)​Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)​Sonderprüfungen sind in Abstimmung mit dem Vorstand möglich.

 

§ 13​Auflösung des Vereines

 

(1)​Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

​In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(2)​Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Langenzenn mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 14​Haftung des Vereins

 

(1)​Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

(2)​Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 15​Datenschutz

 

(1)​Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

 

​Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)​Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)​Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)​Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)​Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

 

§ 16​Sprachregelung

 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 17​Inkrafttreten

 

(1) ​Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.03.2018 in Burggrafenhof beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) ​Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

 

Die Satzung wurde am15.06.2018 beim Amtsgericht Fürth – Registergericht – im Vereinsregister Fürth unter dem Az. VR 772 eingetragen.

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